Eine von Rechtsanwälten beauftragte Marketing-Kampagne verstößt nicht gegen das Verbot der Mandatsvermittlung, wenn das Werbeunternehmen vertraglich nur zur Akquise von Interessenten verpflichtet ist. Unter diesen Voraussetzungen hält das Oberlandesgericht München auch eine an der Anzahl der gelieferten Kontakte orientierte Vergütung für zulässig.
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