Ein Verbot in einer Hausordnung, Wäsche am Fenster aufzuhängen, umfasst laut LG Karlsruhe nicht das Lüften von Bettwäsche: Lande mal ein Haar in der Nachbarwohnung, sei dies kein erheblicher Nachteil für die übrigen Wohnungseigentümer. Das Auslüften sei üblich und sozialadäquat.
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