Fällt das nach dem Mutterschutz beantragte Elterngeld für eine Arbeitnehmerin geringer aus, weil der Arbeitgeber den ihr zustehenden Lohn verspätet gezahlt hat und dieser daher nicht berücksichtigt werden konnte, haftet der Arbeitgeber hinsichtlich des Differenzschadens aus Verzugsgesichtspunkten. Dies hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf unter Zulassung der Revision mit Urteil vom 27.04.2020 entschieden.
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