Arbeitgeber haftet für geringer ausfallendes Elterngeld wegen verspäteter Lohnzahlung

Fällt das nach dem Mutterschutz beantragte Elterngeld für eine Arbeitnehmerin geringer aus, weil der Arbeitgeber den ihr zustehenden Lohn verspätet gezahlt hat und dieser daher nicht berücksichtigt werden konnte, haftet der Arbeitgeber hinsichtlich des Differenzschadens aus Verzugsgesichtspunkten. Dies hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf unter Zulassung der Revision mit Urteil vom 27.04.2020 entschieden.

Arbeitgeber zahlte Arbeitslohn Monate später aus

Der Arbeitgeber, ein Zahnarzt, hatte seiner schwangeren Arbeitnehmerin, einer zahnmedizinischen Mitarbeiterin, den monatlichen Bruttolohn für die Monate Oktober, November und Dezember 2017, der ihr aufgrund eines allgemeinen mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes zustand, erst im März des Jahres 2018 gezahlt. Dabei spielte auch seine Anfechtung des Arbeitsverhältnisses wegen Verschweigens der Schwangerschaft eine Rolle.

Elterngeld fiel geringer aus

Dies führte dazu, dass diese drei Monate für die Berechnung des Elterngeldes der Arbeitnehmerin mit 0 Euro angesetzt wurden. Grund ist, dass gemäß § 2c Abs. 1 BEEG keine Einkünfte für die Berechnung des Elterngeldes zu Grunde gelegt werden, die lohnsteuerrechtlich “sonstige Bezüge“ sind. Die Nichtberücksichtigung des verspätet gezahlten Lohns führte dazu, dass das monatliche Elterngeld der Klägerin nur 348,80 Euro anstatt monatlich 420,25 Euro betrug. Das Arbeitsgericht gab der Klage der Arbeitnehmerin auf Erstattung der so entstandenen monatlichen Elterngelddifferenz im Wesentlichen statt. Der Arbeitgeber legte Berufung ein.

LAG: Arbeitgeber haftet für Differenzschaden aus Verzugsgesichtspunkten

Das Landesarbeitsgericht hat die vorinstanzliche Entscheidung unter Zulassung der Revision bestätigt. Der Zahnarzt müsse mit Blick auf die schuldhaft verspätete Lohnzahlung für die Elterngelddifferenz dem Grunde nach aus Verzugsgesichtspunkten einstehen. Die Klägerin habe ihm bereits damals eine Kopie des Mutterpasses gegeben und der Betriebsarzt habe das Beschäftigungsverbot bereits im September 2017 festgestellt.

Klägerin muss sich Mitverschulden anrechnen lassen

Allerdings trage die Klägerin ein Mitverschulden für die Lohnnachzahlung nach Ablauf der dritten Kalenderwoche des Folgejahres, weil sie sich am 11.01.2018, also noch vor Ablauf dieser Frist, auf einen Vergleich mit einer Widerrufsfrist bis zum 09.03.2018 eingelassen habe, nach dem die Zahlung nur gegen Vorlage einer weiteren Bescheinigung erfolgen sollte. Hierfür müsse sie sich 30% des Schadens anrechnen lassen.

LAG Düsseldorf, Urteil vom 27.04.2020 - 12 Sa 716/19

Redaktion beck-aktuell, 28. Mai 2020.