Einem Steuerberater kann eine Ausnahmegenehmigung dafür erteilt werden, eine weitere, circa 40 km von seiner beruflichen Niederlassung entfernte Beratungsstelle ohne einen anderen Steuerberater als Leiter zu betreiben. Dies gelte zumindest dann, wenn keine konkrete Gefährdung von Berufspflichten zu erwarten sei, entschied das Oberverwaltungsgericht Münster, ließ aber die Revision zu.