Dienstag, 13.12.2022
Kein vorgezogener Ruhestand für nur in Schulverwaltung tätige Lehrerin

Eine Lehrerin, die ausschließlich als Referentin in der Schulverwaltung tätig ist und daher nicht an der Schule unterrichtet, hat keinen Anspruch darauf, früher in den Ruhestand zu gehen. Für sie gilt laut Oberverwaltungsgericht Koblenz die allgemeine Regelaltersgrenze von 67 Jahren. Die für Lehrkräfte geltende Privilegierung, bereits mit 65 Jahren zum Ende des Schuljahres in den Ruhestand treten zu können, gelte für sie nicht.

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Freitag, 28.8.2020
Berliner Kopftuchverbot zu weitgehend

§ 2 Berliner Neutralitätsgesetz, der das Tragen eines islamischen Kopftuchs durch eine Lehrkraft im Dienst ohne Weiteres verbietet, greift unverhältnismäßig in die Religionsfreiheit ein, sofern das Kopftuch wegen eines als verpflichtend verstandenen religiösen Gebots getragen wird. Die Vorschrift ist dann verfassungskonform dahin auszulegen, dass das "Koptuchverbot" nur im Fall einer konkreten Gefahr für den Schulfrieden oder die staatliche Neutralität gilt.

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