Kein vorgezogener Ruhestand für nur in Schulverwaltung tätige Lehrerin

Eine Lehrerin, die ausschließlich als Referentin in der Schulverwaltung tätig ist und daher nicht an der Schule unterrichtet, hat keinen Anspruch darauf, früher in den Ruhestand zu gehen. Für sie gilt laut Oberverwaltungsgericht Koblenz die allgemeine Regelaltersgrenze von 67 Jahren. Die für Lehrkräfte geltende Privilegierung, bereits mit 65 Jahren zum Ende des Schuljahres in den Ruhestand treten zu können, gelte für sie nicht.

OVG lehnt Zulassung der Berufung ab

Die Klägerin war ursprünglich als Realschullehrerin im Schuldienst des Landes tätig. Nachdem sie im Jahr 2011 für schuldienstunfähig befunden worden war, erfolgte zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand zunächst ihre Abordnung und später ihre Versetzung als Referentin in den Verwaltungsdienst bei der Schulbehörde. Die Klägerin begehrte die Feststellung, dass sie früher als nach der allgemeinen Regelaltersgrenze in den Ruhestand trete. Da sie weiterhin die Dienstbezeichnung "Realschullehrerin" führe und dieses Statusamt innehabe, müsse sie unabhängig von ihrer konkreten Verwendung auch in den Genuss der seit dem Jahr 2015 nach dem Landesbeamtengesetz geltenden speziellen und vorgezogenen Altersgrenze für Lehrkräfte kommen.

Privilegierung nur für Lehrer im aktiven Dienst

Das Verwaltungsgericht Trier hatte die Klage in erster Instanz abgewiesen und die Auffassung der Behörde bestätigt, wonach unter den Begriff der Lehrkraft nur solche Lehrer fallen, die auch tatsächlich aktiv im Schuldienst eingesetzt sind. Den hiergegen gerichteten Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung lehnte das OVG nun ab. Bereits durch die Verwendung des Begriffs "Lehrkraft" statt "Lehrer" in § 37 Abs. 1 Satz 4 Landesbeamtengesetz (LBG) habe der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass die besondere Altersgrenze nur für diejenigen Lehrer gelten solle, die tatsächlich an der Schule unterrichteten. Seinem Sinn und Zweck nach wolle § 37 Abs. 1 Satz 4 LBG in erster Linie sicherstellen, dass Lehrkräfte nicht mitten im Schuljahr ausschieden und es so zu für die Schüler nachteiligen Wechseln komme. Es werde derart in erster Linie organisatorischen und pädagogischen Bedürfnissen der Arbeit an der Schule Rechnung getragen.

Gesetzesänderung hier nicht einschlägig

Hieran ändere auch der Umstand nichts, so das OVG weiter, dass der Gesetzgeber im Jahr 2015 die Altersgrenze für Lehrkräfte lediglich um ein Jahr und nicht wie für die übrigen Landesbeamten stufenweise um zwei Jahre angehoben habe. Dafür, dass der Gesetzgeber diese Privilegierung auch auf Lehrer erstrecken wollte, die tatsächlich nicht im Schuldienst eingesetzt seien, gebe es im Gesetz und auch in der Gesetzesbegründung keinerlei Anhaltspunkte.

OVG Koblenz, Beschluss vom 04.10.2022 - 5 A 11514/21.OVG

Redaktion beck-aktuell, 13. Dezember 2022.