Lehrer der Sekundarstufe I (Klassen 5 bis 10), die nach altem Ausbildungsrecht studiert haben, haben keinen Anspruch auf die höhere Besoldung eines Studienrates mit der Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II. Daran ändert laut OVG Münster auch eine lange praktische Lehrerfahrung nichts.
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