Eine Frau studierte von 1977 bis 1982 Lehramt der Sekundarstufe I. 1987 wurde sie zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt und in ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 eingewiesen. Bis zu ihrem Ruhestand arbeitete sie an einer Realschule. Gegen ihre Besoldung erhob die Beamtin Widerspruch und beantragte erfolglos für den Zeitraum von 15 Monaten vor dem Ruhestandseintritt, ihr eine Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 13 nebst der sogenannten Studienratszulage zu gewähren.
Nach dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen wies jetzt auch das Oberverwaltungsgericht Münster die Klage ab. Dass das Amt der Lehrerin der Besoldungsgruppe A 12 zugeordnet worden sei, sei mit dem Grundgesetz vereinbar. Es liege keine offensichtlich sachwidrige Ungleichbehandlung zu höher besoldeten Studienräten vor. Ihre niedrigere Eingangsbesoldung sei sachlich gerechtfertigt. Denn sie habe im Vergleich zu Studienräten mit der Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II über eine geringere Vorbildung verfügt.
Nach dem damals geltenden Ausbildungsrecht habe das Studium des Lehramts für die Sekundarstufe I sechs Semester oder drei Studienjahre gedauert (statt acht Semester oder vier Studienjahre für das Lehramt der Sekundarstufe II). Das Lehramt der Sekundarstufe II erforderte neben dem erziehungswissenschaftlichen Studium das Studium zweier Unterrichtsfächer mit einer doppelten Gewichtung für eines dieser Fächer. Diese nach der damaligen Ausbildungskonzeption bestehenden Unterschiede waren nach Ansicht des OVG hinreichend bedeutsam für das ordnungsgemäße Erfüllen der Aufgaben eines Studienrats. Denn das Erlangen der allgemeinen Hochschulreife bringe andere Anforderungen an die Lehrkräfte mit sich als das Unterrichten in den Klassen 5 bis 10 (Sekundarstufe I).
Praktisch erworbene Lehrerfahrung nicht maßgeblich
Der Gesetzgeber war laut OVG verfassungsrechtlich nicht gehalten, die Besoldungseinstufung stattdessen am Maßstab der praktisch erworbenen Lehrerfahrung auszurichten. Gegenüber gesetzlich geregelten, klar umgrenzten Unterschieden im Recht der Lehrerausbildung sei das Kriterium praxisbezogener Lehrerfahrung schon nicht in gleicher Weise für eine sachgerechte Besoldungsgestaltung geeignet.
Hierauf abzustellen widerspräche darüber hinaus dem System der Beamtenbesoldung in seiner derzeitigen Ausgestaltung. Danach werde der Erwerb zunehmender praktischer Erfahrung durch die Amtsausübung mit dem Aufstieg in höhere Erfahrungsstufen innerhalb der jeweiligen Besoldungsgruppe berücksichtigt. Demgegenüber wären Lehrkräfte wie die Klägerin ohne erkennbaren Sachgrund bessergestellt, käme ihnen allein aufgrund der praktischen Lehrerfahrung zusätzlich ein "Sprung" in die nächst höhere Besoldungsgruppe zugute.