Lehrerinnen klagen auf Zuordnung in höhere Besoldungsgruppe
Beide Klägerinnen hatten die Lehrbefähigung für die Sekundarstufe I erworben und waren bis zu ihrer Versetzung in den Ruhestand entsprechend ihrer Lehramtsbefähigung gemäß der gesetzlichen Regelung der Besoldungsgruppe A 12 zugeordnet. Gegen Ende ihrer aktiven Dienstzeit legten sie hiergegen Widerspruch ein und erhoben anschließend Klage. Sie verlangten, wie Studienräte der Besoldungsgruppe A 13 zugeordnet zu werden. Sie sahen in der unterschiedlichen Besoldungsregelung eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung, für die kein hinreichender Sachgrund gegeben sei, zumal sie die gleiche Tätigkeit verrichteten und dieselbe Verantwortung wie Studienräte trügen.
Sachlicher Grund für Ungleichbehandlung bei "Altfällen" gegeben
Dieser Argumentation ist das Gericht nicht gefolgt. Aufgrund des allgemein angenommenen weiten Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers in Fragen der Besoldung sei das Gericht auf die Prüfung evidenter Sachwidrigkeit beschränkt. Nach BVerfG-Rechtsprechung müssten insoweit Friktionen und bestimmte Härten in der Ausgestaltung des Besoldungssystems hingenommen werden, um das Besoldungssystem flexibel halten zu können. Daher sei eine ungleiche Besoldung nur dann rechtswidrig, wenn es für sie keinen tragfähigen Grund gibt. Ein solcher Grund liege aber jedenfalls in den hier vorliegenden "Altfällen", in denen das Lehramtsstudium vor der Lehrerausbildungsreform im Jahr 2009 abgeschlossen wurde, vor, weil sich die Lehrerausbildung bis dahin zwischen der Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe I und der für die Sekundarstufe II deutlich unterschieden habe.
Unterschiedliche Ausbildungsanforderungen rechtfertigen unterschiedliche Besoldungszuordnungen
Das zeige sich etwa an der erheblich längeren Studiendauer oder der offenkundig größeren Bedeutung der fachlichen Ausbildung im Rahmen der Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe II. Es sei dabei anerkannt, dass unterschiedliche Ausbildungsanforderungen auch unterschiedliche Besoldungszuordnungen in einem Umfang wie hier rechtfertigen. Auf die Frage, ob die Sekundarstufe I hinsichtlich Tätigkeit und Verantwortung der Sekundarstufe II entspricht, komme es insoweit nicht an, weil die Diversität in der Ausbildung bereits eine hinreichende Sachgrundlage für die besoldungsrechtliche Ungleichbehandlung bilde. Die Kammer hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen.