Entgelte für die Personal- und Sachmittelgestellung an angestellte Krankenhausärzte im Rahmen der Chefarztambulanzen sind nicht dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb einer gemeinnützigen Krankenhaus-GmbH zuzuordnen. Dies hat das Finanzgericht Münster im Streit um die Zuordnung von Gewinnen und Betriebsausgaben zum steuerbefreiten Zweckbetrieb der GmbH entschieden. Das Finanzamt hat Revision eingelegt.
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