Montag, 29.6.2020
Off-Label-Use von Kontrazeptiva kann beihilfefähig sein

Kontrazeptiva, die nur zur Empfängnisverhütung arzneimittelrechtlich zugelassen sind, können nach der Sächsischen Beihilfeverordnung auch dann beihilfefähig sein, wenn sie aus Anlass einer Krankheit verordnet werden. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 26.06.2020 entschieden. Allerdings müsse der therapeutische Nutzen erwiesen sein.

Mehr lesen