Die planmäßige Aufforstung auch kleiner Waldflächen und damit einhergehend deren nachhaltige Nutzung kann eine Kfz-Steuerbefreiung für einen forstwirtschaftlichen Betrieb begründen. Dies hat das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden. Der für die Kfz-Steuer maßgebliche bewertungsrechtliche Begriff des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs setze weder eine Gewinnabsicht oder eine Mindestgröße noch einen Mindestrohertrag voraus.
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