Mittwoch, 29.3.2023
Trotz stetigen Zuspätkommens keine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis

Der Dienstherr ist verpflichtet, bei Bekanntwerden wiederholter morgendlicher Verletzungen der Kernarbeitszeit zunächst dem Verhältnismäßigkeitsgebot entsprechend durch niederschwellige disziplinare Maßnahmen zeitnah auf den Beamten einzuwirken. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden und hervorgehoben, dass eine aufaddierte Gesamtzeit der täglichen Verspätungen in ihrer Schwere nicht einem monatelangen unerlaubten Fernbleiben vom Dienst gleichgesetzt werden könne.

Mehr lesen