Mittwoch, 16.9.2020
Schienenkartell: Kein Anscheinsbeweis für überhöhte Preise

Wer sich an einer verbotenen Kartellabsprache beteiligt, haftet gesamtschuldnerisch für alle dadurch verursachten Schäden. Dies gilt auch für überhöhte Preise, die Kunden in Rechnung gestellt werden. Einen Anscheinsbeweis für den Schadenseintritt gibt es aber nicht. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 19.05.2020 entschieden.

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