Wer eine unzureichende Information bei der Vermittlung einer Kapitalanlage rügt, kann sich nicht auf die fehlende Gewerbeerlaubnis des Finanzvermittlers als Schutzgesetz des § 823 Abs. 2 BGB berufen. Die Erlaubnispflicht schütze nicht vor mangelhafter Beratung im Einzelfall. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 14.07.2020 entschieden.
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