Donnerstag, 17.9.2020
Keine deliktische Haftung wegen fehlender Gewerbeerlaubnis eines Kapitalanlagevermittlers

Wer eine unzureichende Information bei der Vermittlung einer Kapitalanlage rügt, kann sich nicht auf die fehlende Gewerbeerlaubnis des Finanzvermittlers als Schutzgesetz des § 823 Abs. 2 BGB berufen. Die Erlaubnispflicht schütze nicht vor mangelhafter Beratung im Einzelfall. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 14.07.2020 entschieden.

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