Keine deliktische Haftung wegen fehlender Gewerbeerlaubnis eines Kapitalanlagevermittlers

Wer eine unzureichende Information bei der Vermittlung einer Kapitalanlage rügt, kann sich nicht auf die fehlende Gewerbeerlaubnis des Finanzvermittlers als Schutzgesetz des § 823 Abs. 2 BGB berufen. Die Erlaubnispflicht schütze nicht vor mangelhafter Beratung im Einzelfall. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 14.07.2020 entschieden.

Kapitalanlage löste sich in Luft auf

Ein Mann beteiligte sich nach vorangegangener Beratung durch einen Angestellten einer Bank mit 10.000 Euro an einem geschlossenen Patentfonds. Der Berater verfügte über eine Gewerbeerlaubnis nach § 34c Abs. 1 Nr. 1 b GewO (damalige Fassung vom 19.12.2006), seine Arbeitgeberin jedoch nicht. Der Anleger trat seine Rechte aus der Beteiligung anschließend an die Klägerin ab. Diese forderte von dem Geldinstitut Schadensersatz für den sogenannten Zeichnungsschaden, weil der Anleger über bestimmte Risiken seiner Beteiligung nicht aufgeklärt worden sei. Wie auch die Vorinstanzen wies der Bundesgerichtshof die Klage ab.

Deliktische Haftung in Verbindung mit Schutzgesetz

Die Klägerin forderte Schadensersatz aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 34c GewO a. F. Diese Haftung setzt laut BGH voraus, dass zwischen der unzureichenden Information über den Fonds und dem Schutzzweck der Gewerbeerlaubnispflicht ein spezifischer Zusammenhang besteht. § 34c GewO habe zwar auch den Schutz von Vermögensinteressen des einzelnen Kapitalanliegers im Blick: So erhalten unseriöse oder gewerblich unzuverlässige Personen deshalb keine Erlaubnis zur Vermittlung von Kapitalanlagen. Einen weitergehenden deliktsrechtlichen Schutz vor mangelhafter Aufklärung bei der Vermittlung verleihe die Vorschrift jedoch nicht. Die geltend gemachte Schädigungsart knüpfe gerade nicht an die Kriterien für die Gewerbeerlaubnis an. Der VI. Zivilsenat wies daher die Revision zurück.

BGH, Urteil vom 14.07.2020 - VI ZR 208/19

Redaktion beck-aktuell, 17. September 2020.