Mittwoch, 27.1.2021
Erwerber insolventen Betriebs haftet für Betriebsrenten nur zeitanteilig

Der Erwerber eines Betriebs in der Insolvenz haftet für Ansprüche der übergegangenen Arbeitnehmer auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nur zeitanteilig für die Dauer der Betriebszugehörigkeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Für Leistungen bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens haftet er laut Bundesarbeitsgericht auch dann nicht, wenn für diesen Teil der Betriebsrente nach dem BetrAVG der Pensions-Sicherungs-Verein nicht vollständig eintritt.

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