Eine Nichtregierungsorganisation (NGO), die Asylverfahrensberatung durchführt, hat keinen Anspruch auf Zugang ihres Beratungspersonals und Zufahrt eines als Beratungsraum genutzten Busses zu Aufnahmeeinrichtungen für Asylsuchende, um dort eine nicht zuvor angefragte Asylverfahrensberatung anzubieten. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden. Ein solcher Anspruch ergebe sich weder aus der Regelung zur Asylverfahrensberatung noch aus der Aufnahmerichtlinie.
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