Montag, 25.1.2021
120 dB bei Hörtest nicht zu beanstanden

Bei der Ermittlung der Unbehaglichkeitsschwelle im Rahmen eines Hörtests sind Tonsignale bis zu 120 dB fachlich nicht zu beanstanden. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens entschieden. Eine Schadensersatzklage gegen eine Hörakustikerin wegen behaupteter Verschlechterung des Hörvermögens nach Durchführung eines Hörtests mit 120 dB hatte damit keinen Erfolg.

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