Nachdem eine geplante Schlosshochzeit wegen der Corona-Maßnahmen abgesagt werden musste, forderte der Vermieter der Räumlichkeiten die vereinbarte Miete. Das Landgericht München I gab seiner Klage statt. Das Nutzungsrisiko liege beim Mieter, ein Rücktrittsrecht bestehe nur ausnahmsweise, wenn eine Vertragsanpassung unzumutbar sei. Letzteres verneinte das LG auch, weil die Mieter auf diverse Alternativangebote des Vermieters nicht reagiert hatten.
Mehr lesenDas Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat am 13.08.2020 bestätigt, dass an Hochzeitsfeiern außerhalb der eigenen Wohnung coronabedingt weiterhin nicht mehr als 50 Personen teilnehmen dürfen. Bei Hochzeitsfeiern komme es vermehrt zu überschwänglichen Handlungen. Dies erlaube eine Begrenzung der Teilnehmerzahl auch unabhängig vom Platzangebot. Im konkreten Fall war der Eilantrag aber schon unzulässig.
Mehr lesenPrivate Versammlungen kommen in Berlin coronabedingt weiterhin nur dann in Betracht, wenn sie in einem kleinen Kreis mit maximal 20 Teilnehmern stattfinden. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin mit Beschluss vom 22.05.2020 entschieden und einen Eilantrag auf Veranstaltung einer Hochzeitsfeier mit 80 Gästen abgelehnt. Die Beschränkung sei zum Gesundheitsschutz gerechtfertigt. Abstands- und Hygieneregeln ließen sich bei größeren Zusammenkünften nicht einhalten.
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