Paar muss Miete für Schlosshochzeit trotz coronabedingter Absage zahlen

Nachdem eine geplante Schlosshochzeit wegen der Corona-Maßnahmen abgesagt werden musste, forderte der Vermieter der Räumlichkeiten die vereinbarte Miete. Das Landgericht München I gab seiner Klage statt. Das Nutzungsrisiko liege beim Mieter, ein Rücktrittsrecht bestehe nur ausnahmsweise, wenn eine Vertragsanpassung unzumutbar sei. Letzteres verneinte das LG auch, weil die Mieter auf diverse Alternativangebote des Vermieters nicht reagiert hatten.

Schlosshochzeit wegen Corona abgesagt

Die Beklagten hatten für eine im Juni 2020 geplante Hochzeit Räumlichkeiten in einem Schloss angemietet. Wegen der Corona-Kontaktbeschränkungen konnte die Hochzeit aber nicht stattfinden. Der Vermieter eines Schlosses machte gleichwohl die Zahlung der im August 2018 vereinbarten Miete geltend. Die Beklagten wandten ein, der Kläger habe seine Leistungsverpflichtung ebenfalls nicht erfüllt. Der Vertragszweck (Überlassung der Räume für eine Hochzeit) hätte insgesamt nicht erreicht werden können, sodass beide Parteien von ihrer Leistungspflicht frei geworden seien. Hilfsweise erklärten die Beklagten den Rücktritt vom Vertrag.

LG: Nutzungsrisiko liegt beim Mieter

Das LG hat der Klage stattgegeben. Der Einzelrichter erläutert, dass der Kläger nicht zur Ausrichtung einer Hochzeit, sondern allein zur Überlassung der dafür angemieteten Räumlichkeiten verpflichtet gewesen sei. Dies sei für sich betrachtet durch die zur Pandemiebekämpfung angeordneten Kontaktbeschränkungen nicht unmöglich geworden. Unerheblich sei insoweit, welchen Mietzweck die Parteien in ihrem Vertrag festgehalten hätten. Denn das Risiko, die angemieteten Räume nutzen zu können, liege beim Mieter.

Rücktrittsrecht nur ausnahmsweise

Auch ein Rücktrittsrecht der Beklagten von dem Vertrag bestehe in der hier zu entscheidenden Konstellation nicht. Zwar hätten sich die Umstände nach Vertragsschluss durch das Auftreten der Corona-Pandemie schwerwiegend verändert. Diese Veränderung führe jedoch nicht dazu, dass das Prinzip der Vertragstreue aufzugeben sei. Vielmehr wirkten gerade auch in solchen Konstellationen die Interessen auf wechselseitiger Rücksichtnahme fort. Primäre Folge der schwerwiegenden Veränderung der Geschäftsgrundlage sei daher der Anspruch auf Anpassung der Vertragsvereinbarungen in gegenseitiger Kooperation. Nur wenn eine Anpassung unzumutbar sei, könne ausnahmsweise ein Rücktrittsrecht bejaht werden.

Vertragsanpassung hier nicht unzumutbar

In dem hier zu entscheidenden Einzelfall greife diese Ausnahme nicht. Denn der Kläger habe die besondere Situation der Beklagten bereits frühzeitig anerkannt. Er habe den Austausch gesucht und den Beklagten diverse attraktive Ersatztermine angeboten, von diesen aber keinerlei Rückmeldung mehr erhalten. Durch dieses Verhalten hätten die Beklagten zu erkennen gegeben, dass sie an einer interessengerechten Lösung per se nicht interessiert waren. Stattdessen hätten sie das Ziel einer Vertragsauflösung, die einseitig zu Lasten des Klägers ginge, verfolgt. Dies reiche aber nicht aus, um von einer Unzumutbarkeit der Vertragsanpassung auszugehen.

LG München I, Urteil vom 29.04.2021 - 29 O 8772/20

Redaktion beck-aktuell, 3. Mai 2021.