In einem betriebsratlosen Betrieb gibt es keinen Anspruch der Wahlinitiatoren gegen den Arbeitgeber auf Herausgabe von Arbeitnehmerlisten für die Durchführung einer Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstandes. Das Arbeitsgericht Berlin hat in dem Einstweiligen Rechtsschutzverfahren klargestellt, dass erst der gewählte Wahlvorstand ein entsprechendes Recht habe (Az.: 41 BVGa 7430/22)..
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