Mittwoch, 17.6.2020
Soziale Netzwerke dürfen "Hassorganisationen" ausschließen

Im Streit um die Löschung seines Accounts bei Facebook ist ein Verein auch in der Berufungsinstanz gescheitert. Das Oberlandesgericht Dresden entschied, dass es sozialen Netzwerken grundsätzlich freisteht, in ihren Nutzungsbedingungen den Ausschluss von "Hassorganisationen" sowie von deren Unterstützern vorzusehen. Facebook habe glaubhaft gemacht, dass der Verein selbst die Voraussetzungen für eine Einstufung als "Hassorganisation" erfülle. 

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