Soziale Netzwerke dürfen "Hassorganisationen" ausschließen

Im Streit um die Löschung seines Accounts bei Facebook ist ein Verein auch in der Berufungsinstanz gescheitert. Das Oberlandesgericht Dresden entschied, dass es sozialen Netzwerken grundsätzlich freisteht, in ihren Nutzungsbedingungen den Ausschluss von "Hassorganisationen" sowie von deren Unterstützern vorzusehen. Facebook habe glaubhaft gemacht, dass der Verein selbst die Voraussetzungen für eine Einstufung als "Hassorganisation" erfülle. 

Einstweilige Verfügung abgelehnt

Der klagende Verein war in den sozialen Netzwerken Facebook und Instagram dauerhaft gesperrt worden. Im gerichtlichen Verfahren hatte sich Facebook darauf gestützt, dass der Verfügungskläger als "Hassorganisation" im Sinne der Gemeinschaftsstandards anzusehen sei, zumindest aber eine andere Hassorganisation, nämlich die sogenannte Identitäre Bewegung, unterstützt habe. Das OLG Dresden hat den Erlass einer einstweiligen Verfügung zugunsten des Vereins abgelehnt und damit das vorhergehende Urteil des Landgerichts Görlitz bestätigt.

Kontrahierungszwang verneint

Sozialen Netzwerken stehe es grundsätzlich frei, in ihren Nutzungsbedingungen den Ausschluss von "Hassorganisationen" sowie von deren Unterstützern vorzusehen. Einem Kontrahierungszwang unterlägen soziale Netzwerke auch dann nicht, wenn sie eine an ein Monopol grenzende Marktmacht in ihrem Bereich hätten, so das OLG. Zwar müsse sich eine solche Regelung an den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Zulässigkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen messen lassen; diese Vorgaben seien hier aber erfüllt. Insbesondere sei die entsprechende Regelung in den Gemeinschaftsstandards hinreichend bestimmt, weil sich für den Nutzer klar ergebe, was unter einer "Hassorganisation" zu verstehen sei.

Sperre nur nach vorheriger Abmahnung

Allerdings dürfe eine solche Kontosperrung nicht willkürlich erfolgen und müsse die Meinungs- und Kommunikationsgrundrechte der Nutzer und die wirtschaftlichen Auswirkungen eines dauerhaften Ausschlusses berücksichtigen, heißt es im Urteil weiter. Eine Sperre, die an die bloße Unterstützung einer "Hassorganisation" anknüpfe, sei daher grundsätzlich nur nach vorheriger Abmahnung zulässig.

Verein hier selbst "Hassorganisation" 

Hier habe Facebook aber glaubhaft gemacht, dass der Verein selbst die Voraussetzungen für eine Einstufung als "Hassorganisation" erfülle, so das OLG weiter. Da die Sperrung seiner Accounts nicht lediglich an punktuelle Einzeläußerungen anknüpfe, die sich der Verein nicht zurechnen lassen müsse, sei der Schluss gerechtfertigt, dass seine ideologische Ausrichtung darauf abziele, Personen aufgrund ihrer ethnischen Abstammung oder religiösen Überzeugung anzugreifen.

OLG Dresden, Urteil vom 16.06.2020 - 4 U 2890/19

Redaktion beck-aktuell, 17. Juni 2020.