Die Gleichstellungsbeauftragte soll Beschäftigte vor Benachteiligungen aufgrund ihres Geschlechts schützen. Das erfordert Neutralität und Objektivität. Da beides fehlt, wenn sie selbst von Personalangelegenheiten betroffen ist, entfallen dann ihre Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte, entschied das BVerwG.
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