Ein Verbraucherbauvertrag im Sinne des mit Wirkung zum 01.01.2018 neu eingeführten § 650i BGB liegt nur dann vor, wenn sich ein Unternehmer zum Bau eines neuen Gebäudes verpflichtet hat. Betrifft ein Vertrag dagegen nur ein einzelnes Gewerk eines Neubauvorhabens, ist § 650i BGB nicht einschlägig, wie der Bundesgerichtshof nun erstmals klarstellt. Das ergebe sich unter anderem aus dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift.
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