Einkünfte aus der Mitwirkung an einer TV-Sendung als sogenannter Experte für Menschen, die ihre Lebenssituation verbessern wollen, sind als gewerblich einzustufen. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden und eine künstlerische selbstständige Tätigkeit verneint. Es fehle zumindest eine gewisse künstlerische Gestaltungshöhe. Das der "Experte" für den Unterhaltungswert der Sendung gesorgt haben möge, genüge nicht.
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