Mitwirkung an TV-Sendung als "Experte" als gewerbliche Tätigkeit

Einkünfte aus der Mitwirkung an einer TV-Sendung als sogenannter Experte für Menschen, die ihre Lebenssituation verbessern wollen, sind als gewerblich einzustufen. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden und eine künstlerische selbstständige Tätigkeit verneint. Es fehle zumindest eine gewisse künstlerische Gestaltungshöhe. Das der "Experte" für den Unterhaltungswert der Sendung gesorgt haben möge, genüge nicht.

Finanzamt nahm Gewerblichkeit an

Das Konzept der Sendung, an der der Kläger mitwirkte, gründete darauf, dass Menschen durch einen Unterstützer begleitet werden, um ihre Situation zu verbessern. Dabei unterhielt sich der in den Sendungen als "Experte" bezeichnete Kläger schwerpunktmäßig mit den einmalig auftretenden Teilnehmern und nutzte seine Fachkenntnisse, um die Situation der Teilnehmer zu verbessern. Das beklagte Finanzamt qualifizierte die klägerische Tätigkeit als gewerblich. Für eine künstlerische Tätigkeit fehle es an einer gewissen Gestaltungshöhe. Denn bei dem Sendeformat finde ein schlichtes Abfilmen, also eine reine Wiedergabe der Realität statt. Der Kläger werde weder als Schauspieler tätig, noch "spiele" er sich selbst.

Kläger sah künstlerische Tätigkeit

Der Kläger verwies dagegen auf die ihm mögliche künstlerisch gestaltende Einflussnahme auf den Ablauf und Inhalt der Sendungen, da es weder ein konkretes Drehbuch noch detaillierte Regieanweisungen gegeben habe. Durch die von ihm vorgenommene individuelle und zum größten Teil sogar spontan erfolgende Gestaltung und Strukturierung der jeweiligen Episode habe er jene Spannung bei den Zuschauern erzeugt, die die Sendung erfolgreich gemacht habe. Er, seine darstellerische Leistung und seine konkrete Interaktion mit den Teilnehmern und mittelbar den Zuschauern seien der Grund für die hohen Einschaltquoten der Sendung gewesen.

FG Düsseldorf: Keine eigenschöpferische Leistung

Die Klage blieb erfolglos. Das FG Düsseldorf entschied, der Beklagte habe die Einkünfte des Klägers aus seiner Tätigkeit als Experte für die Sendung zu Recht der Gewerbesteuer unterworfen. Es handele sich nicht um eine künstlerische Tätigkeit. Der Kläger habe durch seine Tätigkeit für die Sendung keine eigenschöpferische Leistung erbracht, in der seine individuelle Anschauungsweise und Gestaltungskraft zum Ausdruck gekommen sei. Insbesondere stelle der Umstand, dass eine Sendung unter maßgeblicher Mitwirkung des Klägers zu unterhalten vermag, noch keinen ausschlaggebenden Indikator für eine künstlerische Tätigkeit des Klägers dar.

Jedenfalls fehlt gewisse künstlerische Gestaltungshöhe

Eine schauspielerische Leistung sei im Verhalten des Klägers nicht erkennbar und von ihr könne auch nicht ausgegangen werden. Vielmehr sei der Kläger als Experte unter Nutzung seiner fachlichen und persönlichen Autorität aufgetreten und habe damit den jeweiligen Sendungsteilnehmer unterstützt. Doch selbst bei Annahme einer eigenschöpferischen Leistung des Klägers fehle der Tätigkeit eine gewisse künstlerische Gestaltungshöhe. Der Kläger hat gegen das Urteil die vom Gericht zugelassene Revision eingelegt. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet VIII R 10/23.

FG Düsseldorf, Urteil vom 21.03.2023 - 10 K 306/17 G

Redaktion beck-aktuell, 15. Juni 2023.