Donnerstag, 8.7.2021
Kein Arbeitslohn bei Überlassung eines Feuerwehreinsatzfahrzeugs an Leiter der Freiwilligen Feuerwehr

Die Überlassung eines Einsatzfahrzeugs an den Leiter der Freiwilligen Feuerwehr führt nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden. Die Nutzung des Fahrzeug auch für Privatfahrten ändere daran nichts. Denn diese stelle beim Leiter der Freiwilligen Feuerwehr eine auf der ständigen Einsatzbereitschaft gründende, (feuerwehr-)funktionale Verwendung des Fahrzeugs dar, so der BFH.

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