Ein Steuerpflichtiger ist der Ansicht, der geldwerte Vorteil aus der Nutzungsüberlassung eines Dienstwagens zur Privatnutzung, den er nach der 1%-Regelung ermittelte, sei um selbst getragene Maut-, Fähr- und Parkkosten sowie die Absetzung für Abnutzung (AfA) eines privat angeschafften Fahrradträgers für den Dienstwagen zu mindern. Alle Kosten entstanden anlässlich privater Fahrten und Urlaubsreisen des Steuerpflichtigen.
Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht sahen die Voraussetzungen für eine Minderung des geldwerten Vorteils nicht gegeben. Der BFH bestätigte jetzt die Vorinstanz (Urteil vom 07.11.2023 - VIII R 32/20). Denn eine Kostentragung des Arbeitgebers für Maut, Fähr- und Parkkosten, die dem Arbeitnehmer auf Privatfahrten entstünden, würde einen eigenständigen geldwerten Vorteil des Arbeitnehmers neben dem mit der 1%-Methode pauschal bewerteten Vorteil aus der Nutzungsüberlassung des Fahrzeugs für Privatfahrten begründen.
Daraus ergebe sich im Umkehrschluss, so der BFH weiter, dass der geldwerte Vorteil des Arbeitnehmers aus der Nutzungsüberlassung des Fahrzeugs nicht gemindert werde, wenn der Arbeitnehmer diese Aufwendungen trage. Dies gilt laut BFH ebenso für den Wertverlust aus einem vom Steuerpflichtigen erworbenen Fahrradträger in Höhe der AfA.
Außerdem entschied das höchste deutsche Finanzgericht, dass an den Steuerpflichtigen gezahlte Prozesszinsen gemäß § 236 AO steuerbare und steuerpflichtige Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG sind.