Da hat der Gesetzgeber wohl an andere Sachverhalte gedacht: Es gibt eine zweite Chance für die verfristete Vaterschaftsanfechtung, wenn die Lage für das Kind ansonsten unzumutbar wäre. Die Verpflichtung, Beerdigungskosten zu zahlen, rechtfertigt laut OLG Nürnberg die neue Frist aber nicht.
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