Unzumutbarer Scheinvater? Nicht wegen Beerdigungskosten
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Da hat der Gesetzgeber wohl an andere Sachverhalte gedacht: Es gibt eine zweite Chance für die verfristete Vaterschaftsanfechtung, wenn die Lage für das Kind ansonsten unzumutbar wäre. Die Verpflichtung, Beerdigungskosten zu zahlen, rechtfertigt laut OLG Nürnberg die neue Frist aber nicht.

Wie das Leben so spielt: Eine Frau galt als Tochter des damals mit ihrer Mutter verheirateten Manns. Diese heiratete später den echten Vater der heute 27-Jährigen. Niemand kümmerte sich in all den Jahren um eine Vaterschaftsanfechtung. Als die Fristen lange abgelaufen waren, starb ihr Scheinvater 2023 und sie wurde zusammen mit ihren drei (Halb-)Geschwistern zur Zahlung der Beerdigungskosten (für sie genau 904,28 Euro) aufgefordert.

Das nahm sie zum Anlass festzustellen, dass die Beibehaltung der Vaterschaft im Sinn von § 1600b Abs. 6 BGB unzumutbar sei, so dass die Frist neu beginnen müsse. Vor allem aber sei es ihrer eigenen, 2020 geborenen Tochter nicht zuzumuten, rechtlich den falschen Großvater zu haben. Sie beantragte festzustellen, dass sie nicht das Kind ihres Scheinvaters sei sowie Verfahrenskostenhilfe dafür.

Das AG winkte ab und auch die Beschwerde zum OLG Nürnberg blieb ohne Erfolg. Die Anfechtungsfristen nach § 1600b BGB seien lange abgelaufen gewesen. Ein Neubeginn der Frist nach § 1600b Abs. 6 BGB setze die Unzumutbarkeit der Aufrechterhaltung der Vaterschaftszuordnung voraus. Diese Unzumutbarkeit liege bei einem volljährigen Kind nicht per se beim Tod des Scheinvaters vor, sondern es müssten weitere Umstände hinzukommen. Die Beerdigungskosten machten den Fortbestand der Vaterschaft jedenfalls nicht unzumutbar, entschieden die fränkischen Richterinnen und Richter (Beschluss vom 19.9.2024 – 9 WF 753/24). Diese Forderung des Ordnungsamts sei "offensichtlich" auch das Motiv des Antrags, nachdem die Frau auch 2020 nach der Geburt ihrer eigenen Tochter nichts unternommen habe, um für das Kind die Eintragung ihres leiblichen Großvaters zu erreichen.

OLG Nürnberg, Beschluss vom 19.09.2024 - 9 WF 753/24

Redaktion beck-aktuell, ns, 29. November 2024.