Freitag, 21.8.2020
Fremdenfeindliche Beweggründe und Ziele als Strafzumessungsumstände

Rassistische und fremdenfeindliche Beweggründe sind regelmäßig strafzumessungsrechtlich beachtlich. Dies habe zwar vorher schon gegolten, sei aber 2015 ausdrücklich mit § 46 Abs. 2 StGB klargestellt worden, so der Bundesgerichtshof, der ein Urteil eines Landgerichts rügte, in dem fälschlicherweise die entsprechende Tatmotivation unberücksichtigt gelassen worden war. Die Gesinnung als solche könne indes nicht berücksichtigt werden.

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