Dienstag, 11.1.2022
Noterbrecht des Staates nur in engen Grenzen

Der Staat ist nur sogenannter Noterbe. Sein Erbrecht ist ausgeschlossen, wenn es Abkömmlinge der Großeltern des Erblassers gibt. Dies gilt auch dann, wenn es nur in einer Linie (also nur mütterlicherseits oder nur väterlicherseits) Abkömmlinge gibt, wie aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Braunschweig hervorgeht.

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