Ist der eingesetzte Strohgeschäftsführer oder der "Strippenzieher" der Täter, wenn sanierungsbedürftigen Unternehmen das letzte Vermögen abgezapft wird? Die Täterschaft des Hintermanns als faktisches Organ kann man laut BGH nicht allein daran scheitern lassen, dass er nicht nach außen aufgetreten ist.
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