Firmenbestattung: Auch der faktische Geschäftsführer im Hintergrund ist Täter

Ist der eingesetzte Strohgeschäftsführer oder der "Strippenzieher" der Täter, wenn sanierungsbedürftigen Unternehmen das letzte Vermögen abgezapft wird? Die Täterschaft des Hintermanns als faktisches Organ kann man laut BGH nicht allein daran scheitern lassen, dass er nicht nach außen aufgetreten ist.

Ein Mann gründete eine bulgarische Ein-Mann-GmbH und kaufte für sie Gesellschaftsanteile von sechs Firmen, die sanierungsbedürftig waren. Er hatte allerdings nicht vor, die Unternehmen wieder auf die Beine zu bringen, sondern griff lediglich die noch vorhandenen Vermögenswerte ab. Er bediente sich dabei eines geschäftlich unbedarften Krankenpflegehelfers, der gegen eine gefällige Essenseinladung formal als Geschäftsführer oder Vorstand sämtliche Unterschriften leistete, die für den Vermögensabfluss notwendig waren. Weitere Folge des guten Essens: Er musste auch seinen Kopf für die meist folgende Insolvenzverschleppung hinhalten.

Das LG Leipzig verurteilte den bereits einschlägig vorbestraften Hintermann als Gehilfen seines Strohmanns zu einer Gesamtfreiheitstrafe von zwei Jahren und vier Monaten. Dagegen erhob die Staatsanwaltschaft die Revision zum BGH, weil sie den Mann als Täter verurteilt sehen wollte – mit Erfolg.

Der BGH (Urteil vom 27.02.2025 – 5 StR 287/24) setzte mit dem LG voraus, dass die Täterschaft nach den § 283 Abs. 1 StGB und § 15a Abs. 4 Nr. 1 InsO (Bankrott und Insolvenzverschleppung) eine faktische Organstellung – z.B. als Geschäftsführer oder Vorstand – verlangt. Aber: Bei der Bestimmung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB (Handeln für einen anderen) könne man nicht einfach schematisch einen Kriterienkatalog abarbeiten, sondern müsse die Eigenart des Falles berücksichtigen.

So könne man die fehlende Vertretung des Angeklagten nach außen nicht als K.O.-Kriterium für die Organschaft nutzen und damit seine Täterschaft verneinen. Der Angeklagte habe als sogenannter Firmenbestatter gearbeitet, der als bloßer Abwickler keine neuen Außenbeziehungen mehr aufbaue, keine neuen Mitarbeiter mehr einstelle oder Ähnliches.

Die strafrechtliche Verantwortlichkeit als faktisches Organ beruhe vielmehr darauf, dass er tatsächlich die Organstellung übernommen hatte. Der 5. Strafsenat verlangt eine Gesamtschau der konkreten Verhältnisse in den betroffenen Firmen und eine darauf beruhende Beurteilung der Frage, in welchem Umfang er im Unternehmen tatsächlich zu erledigende organtypischen Aufgaben übernommen hatte. Da das LG hierzu kaum Feststellungen getroffen hatte, verwies der BGH die Sache zurück.

BGH, Urteil vom 27.02.2025 - 5 StR 287/24

Redaktion beck-aktuell, rw, 15. April 2025.

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