Einsicht in die Papierakten des Finanzgerichts kann grundsätzlich nur in den Räumen eines Gerichts oder einer Behörde unter Aufsicht eines im öffentlichen Dienst stehenden Bediensteten gewährt werden. Es gibt keinen Rechtsanspruch auf die Übersendung von Akten oder die Überlassung vollständiger Kopien. Die Finanzgerichtsordnung gehe dem Auskunftsrecht aus Art. 15 DS-GVO vor, entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg.
Mehr lesenForm und Ort der Akteneinsicht richten sich in finanzgerichtlichen Verfahren nach der Finanzgerichtsordnung (FGO) und nicht nach der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO). Wie das Finanzgericht Baden-Württemberg klarstellt, ist die Einsicht in Papierakten daher nur in den Räumen eines Gerichts oder einer Behörde unter Aufsicht eines im öffentlichen Dienst stehenden Bediensteten möglich. Es bestehe kein Rechtsanspruch auf die Übersendung von Akten oder die Überlassung vollständiger Kopien.
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