In Finanzgerichtsverfahren Akteneinsicht nur in Räumen eines Gerichts oder einer Behörde

Form und Ort der Akteneinsicht richten sich in finanzgerichtlichen Verfahren nach der Finanzgerichtsordnung (FGO) und nicht nach der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO). Wie das Finanzgericht Baden-Württemberg klarstellt, ist die Einsicht in Papierakten daher nur in den Räumen eines Gerichts oder einer Behörde unter Aufsicht eines im öffentlichen Dienst stehenden Bediensteten möglich. Es bestehe kein Rechtsanspruch auf die Übersendung von Akten oder die Überlassung vollständiger Kopien.

Akteneinsicht durch Aktenübersendung begehrt

Der Prozessbevollmächtigte einer Klägerin hatte beim FG beantragt, ihm Akteneinsicht durch Übersendung der vollständigen Akten im Original oder in Kopie in seine Kanzleiräume zu gewähren. Er verwies in seinem Antrag auf das "Gebaren" des Beklagten, der die Akten im Original erst nach Aufforderung des Gerichts nach der mündlichen Verhandlung vorgelegt hatte. Dies mache eine umfangreiche Recherche am Arbeitsplatz erforderlich. Eine solche sei ihm in einem Gericht weder möglich noch zumutbar. Bei den hamburgischen Gerichten gebe es auch keinen Kopierer für Externe. Die Klägerin beantragte außerdem die Übersendung vollständiger Kopien der Akten gemäß Art. 15 DS-GVO.

FG weist unter Bezugnahme auf FGO Klage ab

Das FG wies die Klage ab. Form und Ort der Akteneinsicht werde durch § 78 Abs. 2 und 3 FGO ausdrücklich geregelt, so das Gericht. Danach werde den Beteiligten Einsicht in die in Papierform geführten Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten "in Diensträumen" gewährt. Kanzleiräume eines Rechtsanwalts seien keine Diensträume. Besondere Gründe, die ausnahmsweise eine Aktenübersendung rechtfertigen könnten, lägen nicht vor.

Keine Pflicht zu Digitalisierung der Akten

Auch verpflichte § 78 Abs. 3 S. 2 FGO das FG nicht, Behördenakten zu digitalisieren. Daher müsse das FG keine elektronische Fassung der in Papierform geführten Behördenakten herstellen und hierauf einen elektronischen Zugriff ermöglichen.

Kein Anspruch aus DS-GVO

Auch aus Art. 15 DS-GVO ergebe sich kein Anspruch auf Übersendung von Aktenkopien. Dessen Anwendung im Finanzgerichtsverfahren normiere die FGO nicht, so das FG. Dies entspreche Art. 23 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO zum Schutz der Unabhängigkeit der Justiz und von Gerichtsverfahren. Die FGO gehe dem Datenschutzrecht und dem Auskunftsrecht aus Art. 15 DS-GVO vor.

FG gesteht Kopieren gewünschter Aktenseiten zu

Allerdings könne der Prozessbevollmächtigte nach Akteneinsicht an einem anderen Gericht oder einer Behörde dem FG eine Liste mit Aktenseiten, die er kopiert haben wolle, vorlegen, so das FG. "Soweit nicht von vornherein ersichtlich wäre, dass die Klägerin bereits im Besitz entsprechender Kopien oder Mehrfertigungen ist, würde der Senat dem entsprechenden Wunsch der Klägerin vollumfänglich entsprechen." 

FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.12.2019 - 2 K 770/17

Redaktion beck-aktuell, 3. Juni 2020.