Für ärztliche Fernbehandlungen darf nur dann geworben werden, wenn für die Behandlung nach allgemein anerkannten fachlichen Standards kein persönlicher ärztlicher Kontakt mit dem zu behandelnden Menschen erforderlich ist. Danach ist eine Werbung, die sich auf eine umfassende, nicht auf bestimmte Krankheiten oder Beschwerden beschränkte ärztliche Primärversorgung im Weg der Fernbehandlung bezieht, unzulässig, wie aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs hervorgeht.
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