Bei der Durchführung eines Faktenchecks für Facebook-Inhalte muss sich ein negativer Prüfvermerk unmissverständlich auf die beanstandeten Inhalte beziehen. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe am 27.05.2020 in einem Eilverfahren entschieden. Die Richter monierten, der Prüfeintrag vermischte die Prüfung eines "offenen Briefs" mit der Prüfung des Berichts der Klägerin über diesen und sei in der konkreten Ausgestaltung für den durchschnittlichen Facebook-Nutzer missverständlich.
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