Darstellung einer Faktenprüfung auf Facebook darf nicht missverständlich sein

Bei der Durchführung eines Faktenchecks für Facebook-Inhalte muss sich ein negativer Prüfvermerk unmissverständlich auf die beanstandeten Inhalte beziehen. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe am 27.05.2020 in einem Eilverfahren entschieden. Die Richter monierten, der Prüfeintrag vermischte die Prüfung eines "offenen Briefs" mit der Prüfung des Berichts der Klägerin über diesen und sei in der konkreten Ausgestaltung für den durchschnittlichen Facebook-Nutzer missverständlich.

Facebook unterzog Artikel zu “offenem Brief“ Faktencheck

Die Klägerin hatte in einem Presseartikel über einen “offenen Brief“ zum Klimawandel berichtet und in einem Eintrag auf Facebook auf ihren Artikel hingewiesen. Die Beklagte unterzog im Auftrag von Facebook den “offenen Brief“ einer Faktenprüfung. Das Ergebnis wurde bei dem Eintrag der Klägerin auf Facebook dauerhaft angezeigt mit dem Zusatz "Nein: Es sind nicht ‘500 Wissenschaftler‘; Behauptungen teils falsch". In einem dort verlinkten Beitrag kam die Beklagte zu dem Ergebnis, dass einige der Verfasser des “offenen Briefes“ nicht über einen wissenschaftlichen Hintergrund verfügten. Außerdem seien einige der in dem offenen Brief vertretenen Behauptungen unzutreffend und insgesamt wichtige Informationen nicht hinreichend berücksichtigt worden. Das Landgericht wies den auf Unterlassung des Eintrags zum Post gerichteten Eilantrag ab.

OLG: Prüfeintrag vermischte Prüfung des "offenen Briefs" und des Berichts über diesen

Das OLG gab der Beschwerde der Verfasserin des Artikeln über den "offenen Brief" statt. Entscheidend sei, dass die konkrete Ausgestaltung des Prüfeintrags für den durchschnittlichen Facebook-Nutzer missverständlich gewesen sei. Insbesondere habe die Verknüpfung der Einträge auf Facebook dahin missverstanden werden können, dass sich die Prüfung und die Beanstandungen auf die Berichterstattung der Klägerin bezogen, statt – wie es weit überwiegend der Fall gewesen sei – auf den “offenen Brief“, über den die Klägerin lediglich berichtet hatte. Über die Rechtmäßigkeit von Faktenprüfungen auf Facebook im Allgemeinen sei in diesem Verfahren nicht entschieden worden, fügten die Richter hinzu. Die im Eilverfahren getroffene Entscheidung sei nicht mehr anfechtbar. Die Beklagte könne aber die Überprüfung in einem Hauptsacheverfahren beantragen.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.05.2020 - 6 U 36/20

Redaktion beck-aktuell, 28. Mai 2020.