Die Betreiberin der Social-Media-Plattform Instagram muss Auskunft über den Namen, die E-Mail-Adresse und die Telefonnummer eines Nutzers erteilen, wenn durch den Inhalt des Nutzer-Accounts eine strafrechtlich relevante Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts erfolgt. Dies hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht mit einem am Mittwoch ergangenen Beschluss entschieden und dem Auskunftsantrag der verletzten Person stattgegeben.
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