Der Bundesgerichtshof hat eine erste Entscheidung in der Klageserie gegen ein Berliner Fernwärmeversorgungsunternehmen gefällt, in der die Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln im Streit steht. Danach ist die Anpassungsklausel zum Bereitstellungs- beziehungsweise Grundpreis nicht zu beanstanden. Energieversorgungsunternehmen dürfe die Befugnis zur Anpassung der für unwirksam befundenen Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis nicht allgemein aberkannt werden.
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