Montag, 17.1.2022
§ 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG bei Übertragung von Kapitalgesellschaftsanteilen teleologisch zu reduzieren

§ 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG ist bei der Übertragung von Kapitalgesellschaftsanteilen im Weg teleologischer Reduktion dahingehend einschränkend auszulegen, dass die Regelung nicht anzuwenden ist, wenn die betreffende Kapitalgesellschaft ihrem Hauptzweck nach einer Tätigkeit im Sinn des § 13 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG dient. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden. Gegen die Entscheidung ist beim Bundesfinanzhof die Revision anhängig.

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