Mittwoch, 12.8.2020
Zuständigkeit Deutschlands für Asylantrag eines nachgeborenen Kindes bei fehlendem Aufnahmegesuch

Deutschland ist für die Prüfung des Asylantrags eines hier nachgeborenen Kindes von Eltern, denen ein anderer EU-Mitgliedstaat bereits Asyl gewährt hat, jedenfalls dann zuständig, wenn es den anderen Mitgliedstaat nicht fristgerecht um Aufnahme des Kindes ersucht hat. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 23.06.2020 entschieden. In diesem Fall gehe die Zuständigkeit nach Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 3 Dublin III-Verordnung auf Deutschland über.

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