Zuständigkeit Deutschlands für Asylantrag eines nachgeborenen Kindes bei fehlendem Aufnahmegesuch
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Deutschland ist für die Prüfung des Asylantrags eines hier nachgeborenen Kindes von Eltern, denen ein anderer EU-Mitgliedstaat bereits Asyl gewährt hat, jedenfalls dann zuständig, wenn es den anderen Mitgliedstaat nicht fristgerecht um Aufnahme des Kindes ersucht hat. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 23.06.2020 entschieden. In diesem Fall gehe die Zuständigkeit nach Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 3 Dublin III-Verordnung auf Deutschland über.

BAMF hielt Italien für Prüfung des Asylantrags zuständig

Im Streitfall ging es um ein somalisches Kind, das nach der Einreise der Eltern nach Deutschland hier geboren wurde. Den Eltern war zuvor bereits in Italien Asyl gewährt worden. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte sowohl den Asylanatrag der Eltern als auch den des Kindes als unzulässig ab. Für die Prüfung des Asylantrags des Kindes sei Italien zuständig. Die Einleitung eines Zuständigkeitsverfahrens für das nachgeborene Kind hielt das BAMF nicht für erforderlich. Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO sei analog anzuwenden, wonach die Situation des Kindes untrennbar mit der seiner Eltern verbunden und die Zuständigkeit desjenigen Mitgliedstaates gegeben, der für die Prüfung des Asylantrages der Eltern zuständig sei. Das VG gab der Klage des Kindes statt. Das OVG wies die Berufung des BAMF zurück. Das BAMF legte Revision ein.

BVerwG: Jedenfalls fristgerechtes Aufnahmegesuch versäumt

Die Revision hatte keinen Erfolg. Der Asylantrag des Kindes sei zu Unrecht mit der Begründung als unzulässig abgelehnt worden, Italien sei für dessen Prüfung zuständig. Dabei hat das BVerwG offengelassen, ob grundsätzlich eine analoge Anwendung des Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO auf nachgeborene Kinder von international Schutzberechtigten in Betracht kommt. Denn die Zuständigkeit für das Asylverfahren des Kindes sei jedenfalls deshalb auf Deutschland übergangen, weil dieses versäumt habe, fristgerecht ein Aufnahmegesuch nach Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO an Italien zu stellen.

Aufnahmeverfahren nicht entbehrlich

Ein solches Aufnahmegesuch wäre auch dann nicht entbehrlich, wenn Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO grundsätzlich analog anwendbar wäre. Denn jedenfalls der letzte Halbsatz von Art. 20 Abs. 3 Satz 2 Dublin III-VO, wonach es keiner Einleitung eines "neuen Zuständigkeitsverfahrens" für das Kind bedürfe, sei bei einem Kind von bereits schutzberechtigten Eltern nicht analog anwendbar. Anderenfalls würden Schutzmechanismen der Dublin-II-VO ausgehebelt. So könnte das Kind anders als jeder andere dem Dublin-Verfahren unterworfene Asylbewerber ohne die dort vorgesehenen zeitlichen Grenzen an den anderen Mitgliedstaat überstellt werden. Ferner drohte dann sie Gefahr einer "refugee in orbit"-Situation, in der sich kein Mitgliedstaat für die sachliche Prüfung des Asylantrags als zuständig ansehe.

BVerwG, Urteil vom 23.06.2020 - 1 C 37.19

Redaktion beck-aktuell, 12. August 2020.