Das Arbeitsgericht Oldenburg hat ein Unternehmen dazu verurteilt, einem ehemaligen Arbeitnehmer aus Art. 82 DS-GVO immateriellen Schadensersatz in Höhe von 10.000 Euro zu zahlen, weil es einem Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO nicht nachgekommen ist. Bereits die Verletzung der DS-GVO selbst führe zu einem auszugleichenden immateriellen Schaden, eine nähere Darlegung des Schadens sei nicht erforderlich.
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