Streit um immateriellen Schadensersatz aus Art. 82 Abs. 1 DS-GVO
Der Kläger verlangte von seiner ehemaligen Arbeitgeberin, einer Firma für Feuerwerkskörper, bei der er zunächst als Geschäftsführer, später als Vertriebsleiter angestellt war, unter anderem Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO über von der Firma verarbeitete, ihn betreffende personenbezogene Daten sowie eine Kopie der Daten gemäß Art. 15 Abs. 3 DS-GVO. Die Arbeitgeberin verweigerte die Auskunftserteilung. Erst etwa 20 Monate später legte sie im Prozess einzelne Unterlagen vor. Der Kläger machte daher neben der Auskunft aus Art. 82 Abs. 1 DS-GVO einen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz in Höhe von monatlich 500 Euro für den Zeitraum der Nichterfüllung der Auskunftspflicht geltend.
ArbG: Norm hat Präventivcharakter
Das ArbG hat dem Kläger einen immateriellen Schadensersatz in Höhe von 10.000 Euro zugesprochen. Die Beklagte hätte ihre Auskunftspflicht gemäß Art. 12 Abs. 3 DS-GVO innerhalb eines Monats erfüllen müssen. Dem sei sie nicht nachgekommen. Der Kläger habe den Schaden auch nicht näher darlegen müssen. Bereits die Verletzung der DS-GVO selbst führe zu einem auszugleichenden immateriellen Schaden. Denn der Schadenersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO habe präventiven Charakter und diene der Abschreckung, so das ArbG unter Berufung auf das Bundesarbeitsgericht (BeckRS 2021, 29622 und BeckRS 2022, 20229). Anders als das BAG, das im dortigen Fall einen Schadensersatz von 1.000 Euro für ausreichend hielt, hält das ArbG hier einen Schadensersatz von 10.000 Euro aufgrund eines deutlich höheren Auskunftsinteresses des Klägers (umfassende Auskunft contra auf Arbeitsaufzeichnungen beschränkte Auskunft) und des langen Zeitraums der Nichterfüllung der Auskunftspflicht für gerechtfertigt.