Donnerstag, 13.8.2020
Keine SGB-II-Leistungen für Zeit einer Drogentherapie in Haft

Wer die Verbüßung einer Haftstrafe unterbricht, um eine stationäre Entwöhnungs- und Adaptionsbehandlung durchzuführen, bleibt weiterhin von SGB II-Leistungen ausgeschlossen. Dies hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen am 25.06.2020 entschieden. Die vorläufige Herausnahme aus dem Vollzug beende sie Strafvollstreckung nicht, heißt es in der Begründung. Das LSG hat aber die Revision zugelassen.

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